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Pflege FAQ!

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Mein Angehöriger ist Pflegebedürftig und jetzt?

Viele Menschen stehen irgendwann vor der Frage, wie sie ihre Eltern, Großeltern oder Ehepartner angemessen versorgen können, wenn diese sich nicht mehr selbst um alles kümmern können. Anfangs wird die Pflege in aller Regel wie selbstverständlich von den Angehörigen übernommen, aber irgendwann kommt auch hier der Punkt, ab dem man der Situation allein nicht mehr gerecht wird. Wohl dem, der früh einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad gestellt hat, denn erst dann stehen dem Pflegebedürftigen die Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, kann sich bei seiner Pflegekasse informieren, sich an einen der zahlreichen und gut organisierten Pflegestützpunkte wenden oder ruft bei uns an und erhält von uns Unterstützung bei der Beantragung. Doch was passiert wenn der Pflegegrad genehmigt wurde?

Interessant wird es vor allem, ab dem Pflegegrad 2 oder höher, denn der Pflegegrad 1 hat nur geringe Ansprüche, die wir euch ein anderes Mal vorstellen werden. Bereits beim Antrag auf Pflegegrad muss eine Pflegeperson benannt werden, also die Person, die sich um Oma oder Opa kümmert und bisher schon dafür gesorgt hat, dass es ihnen an nichts fehlt. Sobald der Pflegegrad 2 oder höher genehmigt wurde, wird rückwirkend zum Antragszeitpunkt jeden Monat je nach Pflegegrad zwischen 316,- und 901,- EUR an Pflegegeld von der Pflegekasse bezahlt. Dieses Geld ist als eine Art Aufwandsentschädigung für die Pflegeperson gedacht. Wer also mit dem Antrag zögert, verliert viel Geld.

Außerdem steht jedem Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden das sogenannte Entlastungsbudget in Höhe von 125 EUR monatlich zur Verfügung. Dieses Budget kann für viele verschiedene Zwecke verwendet werden. Es kann z. B. Für Hauswirtschaftliche Leistungen oder zur nachträglichen Erstattung von Zuzahlungskosten in den Bereichen Tages- und Nachtpflege, sowie Kurzzeitpflege verwendet werden. Der Clou an der Sache: Das Budget verfällt nicht am Monatsende, wenn es nicht aufgebraucht wurde, sondern sammelt sich über das gesamte Jahr an. Das Budget verfällt erst, am 30.06. des Folgejahres. Im Jahr kommen so 1.500 EUR zusammen, die im Hintergrund auflaufen und auf die man verzichtet, wenn man nicht so früh wie möglich einen Pflegegrad beantragt.

Ebenfalls eine hilfreiche Sache ist das umgangssprachlich so genannte 40,- EURO Packet. Jeder Pflegebedürftige kann sich im Gegenwert von 40 EUR (während Corona sogar 60 EUR) pro Monat bei einem Sanitätshaus mit Pflegehilfsmitteln wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mund-Nasenschutz etc. eindecken. Die Sanitätshäuser bieten verschiedene fertige Pakete an oder stellen auf Wunsch auch individuelle Lösungen zusammen und rechnen dies direkt mit der Pflegekasse ab.

Neben diesen unmittelbaren Leistungen stehen dem Pflegebedürftigen weitere Hilfestellungen zu, die wir hier nur einmal aufzählen und weiter unten genauer erläutern.

  • Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistung
  • Verhinderungspflege (nach frühestens einem halben Jahr)
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen
  • Beratungseinsätze, Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen
  • Wohngruppenzuschlag
  • Betreuung zu Hause
Pflegegrad genehmigt. Was ist ein Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI?

Wer einen Bewilligungsbescheid über einen Pflegegrad bekommt wird darauf hingewiesen, dass er in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI wahrnehmen muss. Spätestens wenn der erster Einsatz ansteht, erinnert die Pflegekasse noch einmal schriftlich. Wer dem nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf das Pflegegeld. Wie du das vermeiden kannst, und was hinter diesem Beratungseinsatz steckt, erfährst du hier.

Wenn die Pflegekasse Pflegegeld zahlt, tut sie dies, damit sich die eingetragenen Pflegeperson um den Pflegebedürftigen kümmert. Um sicherzustellen, dass die Versorgung eine gewisse Qualität hat, verpflichtet Sie die Angehörigen und Pflegebedürftigen zu regelmäßigen Beratungseinsätzen, die je nach Pflegegrad halb- oder sogar vierteljährlich in Anspruch genommen werden müssen. Der Beratungseinsatz hat zwei Aufgaben. Zum einen soll er die Pflegeperson über die verschieden Budgets und Möglichkeiten der Pflegekasse informieren und ihnen Hilfestellung bei praktischen Fragen rund um die Pflege geben. Zum anderen soll der Beratungseinsatz aber auch dazu dienen, die pflegerische Versorgung durch eine Pflegefachkraft einzuschätzen. Fühlt sich der Pflegebedürftige gut versorgt? Fehlt es an etwas? Wie schätzt die Fachkraft den Zustand des Pflegebedürftigen ein? All diese Fragen werden im Beratungseinsatz besprochen. In erster Linie soll die Pflegeperson so dazu in die Lage versetzt werden, die Best mögliche Versorgung bieten zu können. Aber der Einsatz soll auch sicherstellen, dass nicht bloß Pflegegeld kassiert und der Pflegebedürftige im Stich gelassen wird. Auch das gab es leider schon. Doch selbst wenn du und dein Angehöriger zufrieden mit der Pflegesituation sind, ist der Termin für euch keine Zeitverschwendung. Wir klären unsere Klienten über alle Möglichkeiten der Entlastung und Neuigkeiten aus dem Bereich Pflege auf. Weil diese Termine für pflegende Angehörige besonders wertvoll sind, hat man seit einiger Zeit auch dann Anspruch auf diesen Termin, wenn ein Pflegedienst bereist regelmäßig mit Pflegesachleistungen an der Versorgung beteiligt ist. In dem Fall ist der Beratungseinsatz allerdings freiwillig, weil der Pflegedienst bei einer mangelhaften Pflegesituation ohnehin beratend eingreift und im Zweifel auch die Pflegekasse informiert.

Mein Angehöriger benötigt Hilfe bei der Pflege, aber ich kann ihm nicht helfen. Was kann ich tun?

Diese Frage kommt häufig dann auf, wenn die Angehörigen weiter entfernt wohnen, beruflich und privat stark eingebunden sind oder mit der Versorgung generell überfordert sind. Wichtig ist, dass ein Antrag auf Pflegestufe gestellt ist und ein Pflegegrad 2 oder höher genehmigt wurde. Erst dann hat der Pflegebedürftige Anspruch auf die so genannten Pflegesachleistungen. Von Pflegesachleistungen wird dann gesprochen, wenn ein Pflegedienst den Pflegebedürftigen zu Hause pflegerisch versorgt.

In Rheinland-Pfalz sind die Pflegesachleistungen in so genannte Leistungskomplexe gegliedert. Diese fassen verschiedene Tätigkeiten zusammen. Es gibt beispielsweise den Leistungskomplex „kleine Morgen-/Abendtoilette“ der eine Teilkörperwäsche beinhaltet oder das Gegenstück, die „große Morgen-/Abendtoilette“, die eine Ganzkörperwäsche beispielsweise in der Dusche, aber auch im Bett beinhaltet. Weitere häufig vorkommende Leistungskomplexe sind die „Hilfe bei der Ausscheidung“, „Lagern- und Betten“ oder „Hilfe beim An- aus und Umkleiden“. Diese Leistungen werden zwischen Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen anhand des tatsächlichen Bedarfs beraten und vereinbart und anschließend nachdem sie erbracht wurden, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Hierfür stellt die Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 zwischen 689,- und 1.995,- EUR pro Monat zu Verfügung. Wer reine Pflegesachleistungen bezieht, weil er keine aktive Pflegeperson hat, hat jedoch erstmal keinen ‚Anspruch mehr auf das Pflegegeld.

Damit pflegende Angehörige nicht aus Geldsorgen davor zurückschrecken einen Pflegedienst zu Hilfe zu nehmen, hat der Gesetzgeber die so genannte Kombinationsleistung geschaffen. Hierbei rechnet der Pflegedienst die erbrachten Leistungskomplexe mit der Pflegekasse ab. So lange das Gesamtbudget für die Pflegesachleistungen aber noch nicht aufgebraucht wird, erhält der pflegende Angehörige weiterhin anteiliges Pflegegeld. Dies wird relativ simpel prozentual umgelegt. Vereinfacht kann man sagen, wenn der Pflegedienst die Hälfte des Sachleistungsbudget aufbraucht, bekommt die Pflegeperson die Hälfte des Pflegegeldes. Verbraucht der Pflegedienst 80 % des Sachleistungsbudgets, erhält der Angehörige noch 20 % des Pflegegeldes und so weiter. Wichtig ist hierbei, dass der Pflegedienst erst am Monatsende abrechnen kann, wenn alle Leistungen erbracht und vom Pflegebedürftigen gegengezeichnet wurden. Die Pflegekasse wartet dann die Rechnung über Pflegesachleistungen ab und zahlt rückwirkend das daraufhin ermittelte Pflegegeld für den jeweiligen Monat nach. Bei reinem Pflegegeldbezug wird das Pflegegeld im Voraus am Monatsanfang schon bezahlt. Die Kombinationsleistung ist die häufigste, weil günstigste Variante sobald ein Pflegedienst im Spiel ist.

Heute widmen wir uns der Frage „Was ist Verhinderungspflege?“

Verhinderungspflege bezeichnet ein Budget der Pflegekasse, welches man nutzen kann, wenn die eigene Pflegeperson verhindert ist. Dies kann im Krankheitsfall, bei Urlaub oder aufgrund anderweitiger Verpflichtungen der Pflegeperson notwendig werden.

Generell hat jeder Pflegebedürftige, der einen der Pflegegrade 2 bis 5 anerkannt bekommen hat und zu Hause versorgt wird, eine eingetragene Pflegeperson, die er im Begutachtungsprozess benannt hat und die auch im Einstufungsgutachten namentlich genannt ist. Diese Person, häufig eines der Kinder oder der Ehepartner, kümmert sich um die notwendige pflegerische Versorgung, von der Körperpflege bis zu Hauswirtschaft. Dafür erhält die Pflegeperson das so genannte Pflegegeld, eine monatliche Zahlung die je nach Pflegegrad zwischen 316,00 EUR und 901,00 EUR beträgt. Ist die Pflegeperson nun aufgrund von z. B. Urlaub, eigener Erkrankung oder Erwerbsarbeit zeitweise Verhindert, kann der Pflegebedürftige in diesen Zeiten einen ambulanten Pflegedienst damit beauftragen, die Hilfestellungen, welche eigentlich die Pflegeperson übernommen hätte ersatzweise zu übernehmen. Hierfür steht jedem Pflegebedürftigen ein jährlicher Betrag von 1.612,- EUR zur Verfügung, sofern er mindestens seit einem halben Jahr den einen Pflegerad 2 oder höher hat. Der Pflegedienst rechnet diese Leistungen aus dem Verhinderungspflegebudget direkt mit der Pflegekasse ab, das Pflegegeld wird trotzdem in voller Höhe weitergezahlt.

Du hast Fragen zum Thema Verhinderungspflege? Du möchtest erfahren, wie du das Budget auf 2.418,- EUR erhöhen kannst, was der Unterscheid zwischen tage- und stundenweise Verhinderungspflege ist oder welche Leistungen man konkret in Anspruch nehmen können?

Mein Angehöriger hat Pflegegrad 1 genehmigt bekommen. Was kann ich damit anfangen?

Nachdem ein Antrag auf Pflegegrad gestellt wurde, beauftragt die zuständige Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Anhand eines vorgegebenen Fragenkatalogs, sowie weiterer vorliegender Informationen wie z. B. ärztlichen Diagnosen ermittelt der MDK was ein Pflegebedürftiger noch selbst kann und wobei er in welchem Umfang Hilfe benötigt. Hierbei wird ein Punktwert ermittelt, welcher die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5 ermöglicht. Reicht der Punktwert nur für den Pflegegrad 1 aus, bedeutet dass, dass der Pflegebedürftige noch recht selbständig ist und nur geringen Bedarf an Unterstützung hat. In diesem Fall steht die Erhaltung der Fähigkeiten und die Beratung im Vordergrund. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber auch die Leistungen im Pflegegrad 1 zusammengestellt.

Diese sind:

  • Pflegeberatung, Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen
  • Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
  • Pflegeghilfsmittel
  • Zuschüsse für Wohnraumverbessernde Maßnahmen
  • 125 EUR Zuschuss bei vollstationärer Pflege
  • Monatlicher Entlastungsbetrag von 125 EUR

Aber was verbirgt sich dahinter. Werfen wir einen Blick auf die interessantesten Punkte:

Pflegeberatung kann der Pflegebedürftige und auch die Pflegeperson zum Beispiel in Form eines Beratungseinsatzes nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei einem ambulanten Pflegedienst bekommen (siehe dazu auch hier) Pflegekurse werden häufig direkt über die Pflegekasse angeboten. Auch Pflegestützpunkte vermitteln entsprechende Angebote. Hier liegt der Fokus auf der Hilfe zur Selbsthilfe um eine weitere Verschlechterung möglichst weit hinauszuzögern.

Pflegehilfsmittel kann man in einem Sanitätshaus bis zu 40,- EURO im Monat beziehen. Hierunter fallen Verbrauchsartikel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen Schutz. Im Sanitätshaus deiner Wahl gibt es vorbestückte Pakete oder die Möglichkeit sich ein individuelles Paket zusammenzustellen. Die so genannten 40-EURO-Pakete werden vom Sanitätshaus direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Der so genannte Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR kann für viele verschiedene Zwecke verwendet werden. Es kann z. B. Für hauswirtschaftliche Leistungen oder zur nachträglichen Erstattung von Zuzahlungskosten in den Bereichen Tages- und Nachtpflege, sowie Kurzzeitpflege verwendet werden. Der Clou an der Sache: Das Budget verfällt nicht am Monatsende, wenn es nicht aufgebraucht wurde, sondern sammelt sich über das gesamte Jahr an. Das Budget verfällt erst, am 30.06. des Folgejahres. Im Jahr kommen so 1.500 EUR zusammen, die im Hintergrund auflaufen und auf die man verzichtet, wenn man nicht so früh wie möglich einen Pflegegrad beantragt. Insbesondere die hauswirtschaftliche Unterstützung liegt im Pflegegrad 1 nahe, da viele der anderen Möglichkeiten im Pflegegrad 1 noch gar nicht zur Verfügung stellen.

Wichtig ist, dass du sofort reagierst, wenn du das Gefühl hast, dass diese Leistungen nicht mehr ausreichend sind, um die Pflege deines Angehörigen zu gewährleisten. Bei einer Verschlechterung kannst du jederzeit einen Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellen. Selbst dann, wenn der alte Antrag gerade erst bewilligt wurde. Manchmal verschlechtert sich der Zustand nach der Begutachtung rasch, sodass schon bei der Genehmigung des Pflegegrades das Ergebnis nicht mehr den Tatsachen entspricht. Du hast weitere Fragen zum Leistungsangebot bei Pflegegrad 1, oder du benötigst Hilfe bei der Höherstufung.